Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2000 / § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit ... (2024)

Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium

§ 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung

(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,

1.

a)

für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder

b)

die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,

2.

die vor dem 1. Januar 1996 fertig gestellt worden sind,

3.

für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,

4.

die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und

5.

für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 5 ist von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,

1.

a)

die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, für die

aa)

eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist, oder

bb)

eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, dass sie die Voraussetzungen des § 88a Absatz 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des § 51b Absatz 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen,

und wenn die Größe der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, oder

b)

für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,

und

2.

bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.

2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen

    3.626

  • Kabelanschluss im Wohnungseigentum (WEMoG)

    3.247

  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand

    2.319

  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen

    1.985

  • §6 Die Klageerwiderung / XXXI. Muster: Grundmuster einer materiellen Klageerwiderung

    1.939

  • §4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Urlaubsbescheinigung

    1.917

  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres

    1.912

  • §2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr.1000, 1003, 1004 VV RVG

    1.837

  • §13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer

    1.559

  • §14 Widerruf der Vollmacht / E. Widerrufserklärung

    1.511

  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell

    1.450

  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

    1.426

  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen

    1.396

  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit

    1.394

  • Abmahnung im Mietrecht / 3 Abmahnung ist vor Kündigung i. d. R. zwingend

    1.359

  • §5 Klageerhebung / X. Muster: Leistungsklage mit beziffertem Zahlungsantrag

    1.339

  • §4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag

    1.313

  • §23 Die Kostenfestsetzung / I. Muster: Kostenfestsetzungsantrag nach §§104, 126 ZPO, §11 RVG

    1.291

  • §2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Geschäftsgebühr, Nr.2300 VV RVG

    1.287

  • Rohrverstopfung (Mietrecht)

    1.279

Top-Themen
Downloads
Haufe Fachmagazine
Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2000 / § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit ... (1)

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren

    Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2000 / § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit ... (2024)

    References

    Top Articles
    Latest Posts
    Article information

    Author: Velia Krajcik

    Last Updated:

    Views: 5853

    Rating: 4.3 / 5 (74 voted)

    Reviews: 89% of readers found this page helpful

    Author information

    Name: Velia Krajcik

    Birthday: 1996-07-27

    Address: 520 Balistreri Mount, South Armand, OR 60528

    Phone: +466880739437

    Job: Future Retail Associate

    Hobby: Polo, Scouting, Worldbuilding, Cosplaying, Photography, Rowing, Nordic skating

    Introduction: My name is Velia Krajcik, I am a handsome, clean, lucky, gleaming, magnificent, proud, glorious person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.